Fahrerkarte
Alle 28 Tage
Der Unternehmer hat die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten spätestens 28 Tage nach ihrer Aufzeichnung zu kopieren (§ 2 Abs. 5 FPersV).
Checkliste für Unternehmer in Deutschland
Welche Fristen für das Kopieren der Tachographendaten gelten, wie lange die Daten aufzubewahren sind und in welchen Fällen früher ausgelesen werden muss – mit den amtlichen Quellen zum Nachlesen.

Auslesefristen und Aufbewahrungsfristen sind nicht dasselbe – und die Mitführpflicht im Fahrzeug ist wieder etwas anderes. Die folgenden Angaben fassen die Rechtslage in Deutschland zusammen, Stand 27. August 2026.
Das ist eine praktische Orientierung, keine Rechtsberatung. Welche Pflicht im Einzelfall greift, hängt von Fahrzeug, Fahrt und Beschäftigtem ab; maßgeblich sind die verlinkten Rechtstexte und die Auskunft der zuständigen Behörde.
Fahrerkarte
Der Unternehmer hat die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten spätestens 28 Tage nach ihrer Aufzeichnung zu kopieren (§ 2 Abs. 5 FPersV).
Massenspeicher
Die Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers sind spätestens alle 90 Tage zu kopieren – und früher, wenn besondere Umstände es erfordern.
Aufbewahrung
Kopierte Daten sind ein Jahr ab dem Kopieren aufzubewahren und nach Ablauf zu löschen (§ 4 Abs. 3 FPersG).
Arbeitszeitnachweis
Dienen dieselben Aufzeichnungen als Nachweis der Arbeitszeit mobiler Beschäftigter nach § 21a ArbZG, sind sie zwei Jahre aufzubewahren.
Mit dem Kopieren der Daten ist die Pflicht des Unternehmers nicht erfüllt. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren, auf Verlangen vorzulegen und – das ist der eigentliche Zweck – auszuwerten, damit Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten erkannt und abgestellt werden. Ein Archiv ohne Auswertung erfüllt die Sorgfaltspflichten nicht.

Die 90 Tage sind die längste zulässige Routine – kein Grund zu warten, wenn Daten gefährdet sind oder das Fahrzeug den Halter wechselt.
Unmittelbar vor Verkauf, Rückgabe eines Miet- oder Leasingfahrzeugs oder Übergabe an ein anderes Unternehmen sollten die Daten gesichert werden – danach ist der Zugriff regelmäßig verloren.
Beim dauerhaften Ausbau des Fahrtenschreibers und, soweit technisch möglich, nach Bekanntwerden einer Störung ohne Verzug auslesen.
Der Massenspeicher überschreibt ältere Aufzeichnungen. Bei hoher Fahrzeugauslastung kann ein kürzerer Rhythmus nötig sein, damit keine Daten verloren gehen.

Drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig verwechselt werden – und die eine Betriebskontrolle schnell unangenehm machen.
Die Fahrpersonalverordnung erstreckt Aufzeichnungspflichten auf Fahrzeuge, die nicht unter die EU-Sozialvorschriften fallen. Wer im Handwerk, Bau oder Werkverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen unterwegs ist, sollte prüfen, welche Nachweise verlangt werden.
Fahrzeuge über 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, die nicht bereits von VO (EG) 561/2006 erfasst sind – abhängig von Einsatzzweck und geltenden Ausnahmen.
Je nach Fall handschriftliche Aufzeichnungen oder Tachographendaten. Sind Tachographendaten vorhanden, gelten für sie dieselben Auswertungs- und Aufbewahrungsfragen.
Ob und in welchem Umfang die Pflicht greift, sollte anhand des geltenden Verordnungstextes und der Auskunft der zuständigen Behörde geklärt werden.
TachoAssist ersetzt weder Kartenleser noch Downloadkey oder Fernauslese, mit denen die Originaldatei entsteht. Es ist der Arbeitsbereich im Browser für alles, was danach kommt.
Wichtig: Automatische Ergebnisse unterstützen die Compliance-Arbeit und müssen fachlich geprüft werden. TachoAssist ist keine Rechtsberatung und kein verbindlicher Nachweis der Rechtskonformität.

Amtliche Quellen
Vorschriften ändern sich. Nutzen Sie diese Primärquellen statt einer unbelegten Zusammenfassung.
Fragen
Spätestens alle 28 Tage. § 2 Abs. 5 FPersV verpflichtet den Unternehmer, die Daten der Fahrerkarte spätestens 28 Tage nach ihrer Aufzeichnung zu kopieren. Prüfen Sie den geltenden Verordnungstext für Ihren Einsatzfall.
Spätestens alle 90 Tage. Die 90 Tage sind die längste zulässige Routine; vor einem Halterwechsel, beim Ausbau des Fahrtenschreibers oder bei drohendem Datenverlust ist ohne Verzug auszulesen.
Kopierte Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten sind nach § 4 Abs. 3 FPersG ein Jahr ab dem Kopieren aufzubewahren und danach zu löschen. Dienen dieselben Aufzeichnungen als Arbeitszeitnachweis nach § 21a ArbZG, gilt eine Aufbewahrung von zwei Jahren.
Nein. Die Verlängerung von 28 auf 56 Tage betrifft die Mitführpflicht der Aufzeichnungen im Fahrzeug für Straßenkontrollen, nicht die Auslesefristen. Für das Kopieren der Daten gelten in Deutschland weiterhin 28 Tage für die Fahrerkarte und 90 Tage für den Massenspeicher.
Nein. Die kopierten Daten sind aufzubewahren und auszuwerten, damit Verstöße erkannt und abgestellt werden können. Ein reines Archiv ohne Auswertung erfüllt die Sorgfaltspflichten des Unternehmers nicht.
Nicht fristgerechtes Auslesen und lückenhafte Datensicherung sind bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten; die Höhe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht und wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. TachoAssist zeigt zu Verstößen eine Einschätzung nach Bußgeldkatalog – als Orientierung, nicht als Bescheid.
Fristen im Blick behalten
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